ALLGEMEINE VERKAUFSBEDINGUNGEN

1) VERTRAGSBESTIMMUNGEN - Die vorliegenden Allgemeinen Verkaufsbedingungen - ausgeschlossen eventuelle schriftlich vereinbarte Abänderungen oder Abweichungen- regeln alle Verkaufsverträge zwischen uns und dem Käufer, d.h. folglich sowohl den durch die Annahme des vorliegenden Auftrags abgeschlossenen Vertrag als jeden weiteren zukünftig bezüglich der Lieferung von unserer Gesellschaft hergestellter Produkte abgeschlossenen Vertrag. Abänderungen der allgemeinen Verkaufsbedingungen, Transaktionen und Gutschriften -auch wenn von unseren Vertretern ausgeführt- sind für uns nur verbindlich, wenn wir diese eventuell schriftlich bestätigen und beschränken sich auf jeden Fall nur auf die Verträge, auf die sie sich beziehen.

2) GEGENSTAND DER LIEFERUNG - Die Lieferung umfaßt ausschliesslich die Leistungen, Artikel und Mengen, die in unserer Auftragsbestätigung oder in anderen schriftlichen Mitteilungen von uns angegeben sind. Bei eventuellen Abweichungen des Wortlauts des Angebots oder der Bestellungen vom Wortlaut unserer Auftragsbestätigung ist die letztere gültig. Die teilweise Ausführung des Auftrags ohne vorhergehende Bestätigung kann nicht als unsere Billigung des gesamten Auftrags angesehen werden, sondern stellt nur eine Billigung bezüglich der gelieferten Ware dar. In diesem Fall wird die Annahme der Ware als Billigung des neuen Vertragsvorschlags seitens des Käufers angesehen.

3) AUFTRAGSBESTÄTIGUNG - Wenn unsere Auftragsbestätigung Abweichungen bei den sie bildenden Elementen hinsichtlich der Vereinbarungen oder Bestellungen aufweist, hat der Käufer sie anzunehmen, wenn er diese Abweichungen nicht innerhalb von zehn Tagen nach Erhalt der Auftragsbestätigung per Einschreiben beanstandet.

4) WARENÜBERGABE - Auch wenn die Ware frei Ort oder frei Käufersitz geliefert wird, reist die Ware auf Gefahr und Risiko des Käufers und unsere Haftung erlischt bei der Übergabe der Ware an den Spediteur, bei dem der Käufer -nach Ausführung der erforderlichen Kontrollen- seine eventuellen Reklamationen einzureichen hat. Der Versand auf dem See- oder Landweg von Lieferungen in das Ausland erfolgt unter den von Fall zu Fall gewählten und in den von der Internationalen Handelskammer 1953 und darauff. gebilligten “INCOTERMS” enthaltenen Bedingungen.

5) LIEFERFRISTEN - Die für die Ware festgelegte Lieferfrist ist zu Gunsten beider Vertragsparteien anzusehen.Soweit das Material am Lager vorrätig ist, verpflichtet sich Ariostea, es innerhahalb von 8 Tagen von Eingang der Bestellung zu verschicken und es werden keine Auftragsbestätigungen ausgestellt. Falls keine besonderen Klauseln vereinbart wurden, ist die Lieferfrist normalerweise als nicht grundlegende Angabe anzusehen. Nach Abänderungen des Vertrags wird die Lieferfrist um die ursprügliche Lieferfrist verlängert. Jedes Ereignis höherer Gewalt unterbricht den Ablauf der Lieferfrist über die gesamte Dauer des Ereignisses höherer Gewalt. Wenn der Vertrag aufgrund höherer Gewalt nicht innerhalb von 60 Tagen nach dem vereinbarten Liefertermin ausgeführt werden kann, sind beide Parteien berechtigt vom Vertrag zurückzutreten. In diesem Fall muß die Rücktrittserklärung der anderen Partei mittels Einschreiben mit Rückschein spätestens zehn Tage vor Ablauf der o.g. 60 Tage zugesendet werden. Ein Anrecht auf Entschädigung und Schadensersatz besteht nicht.

6) ZAHLUNGEN - Die Zahlung erfolgt an unseren Verwaltungssitz in Castellarano (Reggio E.), und zwar auch im Fall von Tratten oder Bankquittungen sowie bei der Ausstellung von Wechseln. Andere Vereinbarungen sind nur gültig, wenn sie von uns schriftlich bestätigt sind. Bei einer eventuell vereinbarten Ratenzahlung wird die Mehrwertsteuer auf jeden Fall per Bankquittung innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum fällig. Bei einer verspäteten Bezahlung unserer Rechnungen werden sofort Verzugszinsen fällig, die unter Zugrundelegung des um 6 Punkte erhöhten offiziellen Diskontsatzes berechnet werden. Bei nicht oder verspätet bezahlten Rechnungen sind wir auf jeden Fall berechtigt, sofort die Bezahlung der restlichen Lieferungen zu verlangen oder den Vertrag als zeitweilig unterbrochen oder als aufgelöst zu betrachten und die Auslieferung eventueller weiterer Aufträge zu stornieren, ohne daß der Käufer ein Anrecht auf Schadensersatz, Entschädigung, usw. besitzt. Ferner behalten wir uns in diesem Fall das Recht zu weiteren Schritten vor.

7) SOLVE ET REPETE - Keine Ausnahme, abgesehen von Ungültigkeit, Auflösbarkeit und Kündigung des Vertrags, kann der Kunde geltend machen, um die Zahlung zu verspäten oder zu vermeiden.

8) EIGENTUMSVORBEHALT - Falls die Bezahlung aufgrund der vertraglichen Bestimmungen ganz oder teilweise nach der Lieferung erfolgt, verbleibt die gelieferte Ware bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum.

9) GARANTIE - Wir garantieren, daß unser Material den gegenwärtig gültigen Normen UNI-DIN-EN entspricht. Unsere Garantie beschränkt sich auf das Material 1. Wahl mit einer Toleranz von ca. 5% (fünf Prozent). Eine jegliche Garantie für Mängel wird für das Material 2. und 3. Wahl sowie für Stocks und Gelegenheitpartien, die immer unter der Bedingung “begutachtet und akzeptiert” verkauft werden, ausdrücklich ausgeschlossen. Eventuelle Reklamationen und Beanstandungen müssen vor der Verwendung des Materials und unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen mittels Einschreiben ausschliesslich an unseren Verwaltungssitz in Castellarano (Reggio E.) gerichtet werden, andernfalls verfällt der Garantieanspruch. Nach Verwendung des Materials verfällt sowohl bei offensichtlichen als versteckten Mängeln der Anspruch auf die Garantie (Art. 1490 ital. Zivilgesetzbuch). Farbtonunterschiede können nicht als Materialfehler angesehen werden. Auf jeden Fall sieht unsere Garantie ausschliesslich den Ersatz des mangelhaften Materials vor und weitere Verplichtungen sind ausgeschlossen. Auch bei eventuellen Beanstandungen des Materials ist der Käufer verpflichtet, die Ware innerhalb der vereinbarten Frist und auf die vereinbarte Weise gamäß Art. 7 zu bezahlen. Jegliehe Auseinandersetzung bezuglich der Ermittlung des Garantiaanspruchs, der Schadensfestsetzung und Quantifizierung, die nicht auf gültichem Wege unter den Parteien beigelagt werden kann wird dem nicht förmlichen Schiedsgerichtaverfahren cines Einzelschiedsrichters ubergeben und soll gernaß den Bestimmungen der beim Centro Ceramico von Bologna eingerichteten Schiedsgenchtskammer bestellt und angewandt werden. Die Parteien erkären diese Verfahrensordnung bedingungslos und unanfechtbar zu akzeptieren.

10) EXPORTVERBOT - Falls nicht anders vereinbart, ist es dem Käufer verboten, das von uns gelieferte Material zu exportieren oder es Personen oder Firmen zu übergeben, die das Material exportieren.

11) SCHIEDSGERICHTSKLAUSEL - Mit Ausnahme der Kontroversen, die mit der Zahlung des Kaufpreises und den diesbezüglichen auf dem Mahnweg oder durch normales Urteil ausgeführten Handlungen verbunden sind, die der Kompetenz des italienischen Gerichts unterstehen, wird jede weitere Kontroverse, die sich bezüglich des Abschlusses und/oder der Ausführung und/oder der Auflösung und/oder der Interpretation des gegenwärtigen Vertrages ergeben könnte, einem Kollegium von drei Schiedsrichtern übergeben, von denen einer von jeder der Parteien und der Dritte in gemeinsamem Einverständnis oder im Fall der Nichtübereinstimmung vom Vorsitzenden der Handelskammer von Reggio E. (Italien) auf Ersuchen der sorgfältigeren Partei ernannt wird. Die Partei, die beabsichtigt, das Schiedsgericht einzuberufen, ist dazu verpflichtet die andere Partei per Einschreiben zu benachrichtigen, indem sie die Ernennung des eigenen Schiedsrichters und dessen Annahme, mitteilt. Die andere Partei muß den eigenen Schiedsrichter innerhalb von fünfzehn Tagen, vom Datum des Empfangs des Einschreibens an, ernennen und diese Ernennung und die entsprechende Annahme innerhalb des angegebenen Zeitraums mitteilen. Im Mangelsfalle dessen kann die andere Partei die Ernennung des zweiten Schiedsrichters durch den Vorsitzen von der Handelskammer in Reggio E.(Italien) ersuchen. Die Schiedsrichter entscheiden nach dem Recht und unter Berücksichtigung des Prinzips des Widerspruchs. Der Schiedsspruch muß innerhalb von 90 Tagen, vom Datum der Annahme des letzten Schiedsrichters an, ausgesprochen werden. Das Schiedsgericht wird seinen Sitz in Reggio E. (Italien) haben.

12) EFFEKTIVE GÜLTIGKEIT JEDER BEDINGUNG - Die o.g. Allgemeinen Verkaufsbedingungen sind auf keinen Fall als Richtklauseln anzusehen, sondern sind effektiv und stellen getreu den Willen der Parteien dar.